Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

65

Jede Aktie gewährt dein Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts-vertrag ein Anderes festsetzt.

Art. 225.

Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung derGesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange derAngelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselbenjederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.

Er hat die Iahresrechnungen, die Bilanzen und die Borschläge zur Gewinn-vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung der Ak-tionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dieses im Interesse derGesellschaft erforderlich ist. ^

Art. 226.

Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder desVorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommandit-Gesellschaftauf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Rechte und Pflichten -es Vorstandes.

Art. 227.

Jede Aktien-Gesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209 Ziff. 7). Siewird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese kön-nen besoldet oder nnbesoldet, Aktionäre oder Andere seyn.

Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen.

Art. 228.

Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestel-lung zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Der Anmel-dung ist ihre Legitimation beizufügen.

Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder dieZeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.

Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieserVorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Art. 229.

Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Formseine Willenserklärungen kund zu geben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist

9 *