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nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor-standes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firmader Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
Art. 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihrem Namen geschlos-senen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäftausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Um-stände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft ge-schlossen werden sollte.
Art. 231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungeneinzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General-Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, fest-gesetzt sind.
Gegen dritte Personen, hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vor-standes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieses gilt insbe-sondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Artenvon Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisseZeit oder an einzelnen Orten Statt finden soll, oder daß die Zustimmung derGeneral-Versammlung, eines Verwaltungsrathes, eines Aufsichtsrathes oder einesanderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Art. 232.
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet.
Art. 233.
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zurEintragung in das Handels - Register angemeldet werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, alsin Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Pro-kura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Art. 234.
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesell-schaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigtenoder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sichdie Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im