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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Wenn die Auflösung einer Aktien-Gesellschaft aus anderen Gründen oder dieZurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten gel-tenden Rechte erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls An-wendung.

Art. 243.

Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffnetenKonkurses ist, durch den Vorstand, Lei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in dasHandels-Register angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durchdie hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemachtwerden.

Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert wer-den, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Art. 244.

Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch denGesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen über-tragen wird.

Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und dasRechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwen-dung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Han-dels-Register durch den Vorstand zu machen sind.

Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

Art. 245.

Das Vermögen einer aufgelösten Aktien-Gesellschaft wird nach Tilgung ihrerSchulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.

Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jah-res von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzubestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.

In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weisebekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten undstreitigen Forderungen kommen die bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien ge-gebenen Bestimmungen (Art. 202 Abs. 2 und 3) zur Anwendung.

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften ent-gegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlun-gen verpflichtet.

Art. 246.

Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Hau-