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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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delsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer vonzehn Jahren niederzulegen.

Art. 247.

Die Auflösung einer Aktien-Gesellschaft durch Vereinigung derselben mit eineranderen Aktien - Gesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigungerfolgen.

Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu ver-walten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist.

2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der ge-trennten Vermögensverwältnng bestehen; dagegen wird die Verwaltung vonder anderen Gesellschaft geführt.

3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausfüh-rung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.

4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handels - Registerbei Ordnungsstrafe anzumelden.

5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art.243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.Jedoch ist die Bereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst indem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens eineraufgelösten Aktien-Gesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245).

Art. 248.

Eine theilweise Zurückzahlung des Grund-Kapitals an die Aktionäre kannnur auf Beschluß der General-Versammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zuseiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung.

Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen er-folgen, welche für die Bertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf-lösung maßgebend sind (Art. 243, 245).

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sindden Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet.

Fünfter Abschnitt.

SchluHbestimmungen.

Art. 249.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichenGenehmigung zur Errichtung von Aktien-Gesellschaften im Allgemeinen oder von