einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch dieBestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben:
1) zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft (Art. 208, 210, 211),
2) zu Beschlüssen der Geueral-Versammlung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aktien-Gesellschaft durch Bereinigung mit einer anderenAktien-Gesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grund-Kapitals an die Aktionäre (Art.248)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handels-Register erfor-dern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grund-Kapital um die Hälfte vermindert hat,sowie die hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240,242 Ziff. 3)
zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebeneEintragung in das Handels-Register erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daßfür besondere Arten von Aktien-Gesellschaften oder in besonderen Fällen durch denGesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozentdes Nominal - Betrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent diesesBetrages herabgesetzt und
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis aufzwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf.
Drittes Auch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnenHandelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Art. 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebedes Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil anGewinn und Verlust betheiligt.
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder son-stiger Förmlichkeiten nicht.