Handelsgewerbes nicht enthalten seyn; im entgegengesetzten Falle hastet der stilleGesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Art. 258.
Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stilleGesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihnfallenden Antheils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Konkurs-Gläubigergeltend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zudem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, indie Konkurs-Masse zu zahlen.
Art. 259.
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Ver-mögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm unddem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so könnendie Konkurs - Gläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlteEinlage in die Konkurs-Masse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in demZeitpunkte der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderungals Konkurs-Gläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraumeohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage znrückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem be-zeichneten Zeitraume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenenVerluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Guusten der Konkurs-Gläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesell-schafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nachdem Zeitpunkte der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen ein-tritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Borhan-denseyn der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrnnd-sätzen zu beurtheilen.
Art. 261.
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Ver-