Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbe-stehen soll; ,

2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewer-bes zur selbstständigen Vermögensverwaltung;

3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers desHandelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;

4) durch gegenseitige Uebereinkunft;

5) durch Ablauf der Zeit, aus deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangenist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle giltder Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;

6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf un-bestimmte Dauer geschlossen ist.

Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer ge-schlossen zu betrachten.

Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß,wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf desGeschäftsjahres erfolgen.

Art. 262.

Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauerbestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherigeAufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. DieBeurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspru-ches dem Ermessen des Richters überlassen.

Art. 263.

Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privat-Gläubigereines stillen Gesellschafters.

Art. 264.

Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögensrechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zurFolge.

Art. 265.

Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbessich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben inGeld berichtigen.

Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auf-lösung noch schwebenden Geschäfte.