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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
80
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Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums odereines Betrugs in der Rechnung nicht aus.

Art. 295.

Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablaufeiner Zeitfrist nicht gebunden.

Art. 296.

Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu em-pfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einersolchen Ermächtigung entgegenstehen.

Art. 297.

Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmannein dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgeho-ben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oderaus den Umständen hervorgeht.

Art. 298.

Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhält-nisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mitwelchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt,dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf dieProkuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.

Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen,welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu er-halten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Voll-macht überschreitet.

Art. 299.

Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfte hervorgegangenenForderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden,wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises über-steigt.

Art. 300.

Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation)gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, istdemselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschrie-bene und unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetesZahlungsversprechen.