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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 301.

Anweisungen und Berpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungenvon Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestelltsind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung ab-hängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordrelauten.

Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Idossaments ist nicht erforderlich, daßsie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valutaenthalten.

Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunstensie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.

Art. 302.

Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht-führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Marrauls) über Waaren oder anderebewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich er-mächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmerei - Briefe und Seeassekuranz-Po-lizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.

Art. 303.

Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeich-neten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatarüber.

Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nachMaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu-stehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des qnittirten Papiers zu erfüllenverpflichtet.

Art. 304.

Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lau-tende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der im Art. 303erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Lan-desgesetzen zu beurtheilen.

Art. 305.

Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament über-tragen werden können (Art. 301304), gelten in Betreff deri Form des Indos-saments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legiti-mation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben

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