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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Bestimmungen, welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschenWechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten.

Sind die im Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden inBezug auf die Amortisation die im Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.

Art. 506.

Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in des-sen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redlicheErwerber das Eigenthum, auch wenn der Beräußerer nicht Eigenthümer war. Dasfrüher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder son-stige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung un-bekannt war.

Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessenHandelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetesEigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zumNachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers nicht geltendgemacht werden.

Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.

Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oderverloren waren.

Art. 307.

Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden Lei Papieren auf Inhaberauch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einemKaufmanne in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlenoder verloren waren.

Art. 308.

Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt,welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten.

Art. 309.

Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschrie-benen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine For-derung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen,an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragenwerden können, bestellt wird.