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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
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In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Ver-pfändung :

1) Lei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung desBesitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürger-lichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird;

2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber-qabe des indossirten Papiers.

Art. 310.

Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderungaus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wennder Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohnedaß es einer Klage gegeu den Schuldner bedarf.

Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichenBescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, vonwelchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigersder Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines. Theils derselben verord-net wird.

Von der Bewilligung sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläu-biger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er dieAnzeige, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken,ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.

Art. 311.

Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderungaus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß derGläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, sodarf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich ver-kaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einenBörsenpreis oder einen Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durcheinen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteige-rungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehungdes Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu be-nachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersätze verpflichtet.

Art. 312.

Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten,Kredit-Instituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehe-nen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändernnicht berührt.