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richte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kannsich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. DerGläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkurs-Masse des Schuldners.
Art. 316.
Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nichtein, soweit die Parteien dieses besonders vereinbart'haben.
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Art. 317.
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfas-sung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit Statt, als sie in diesem Ge-setzbuchs enthalten sind.
Art. 318.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsge-schäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragendean seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zudem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendungder Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung diesesZeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antragrechtzeitig angekommen sey.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, sobesteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohneVerzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gege-ben hat.
Art. 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antragoder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zuerachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerrufnoch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei demAntragsteller eingegangen ist.
Art. 321.
Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so