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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendungabgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.

Art. 322.

Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnungdes Antrages, verbunden mit einem neuen Antrage.

Art. 323.

Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und demAuftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zurAusrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögernverpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt.

Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrageetwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers,soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehenkann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einemöffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis derEigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft.

Vierter Abschnitt.

Erfüllung der Handelsgeschäfte.

Art. 324.

Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher imVertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kon-trahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zuerfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassungoder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmteSache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wis-sen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieh? die Uebergabe andiesem Orte.

Art. 325.

Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder aufInhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein An-deres aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht derKontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubigeran den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der