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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Art. 342.

Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers unddes Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Abs. 1 zur Anwendung.

Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nichtein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsab-schlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnorthatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit desVertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand,so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.

Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderesdurch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauchbestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezugauf diese Zahlung zur Anwendung.

Art. 343.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Em-pfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes aufzubewahren.

Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kaun derVerkäufer -die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichenLagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgän-giger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn dieWaare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorrangiger Androhungden Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelungeines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preisebewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, sobedarf es der vorgängigen Androhung nicht.

Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit esthunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze ver-pflichtet.

Art. 344.

Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden undhat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Ver-käufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Bestim-mung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen,durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll.

Art. 345.

Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die