sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr,von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere An-weisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne drin-gende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenenSchaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transportebetroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waarean dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ortfür ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlungvon Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich alleinnoch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als derOrt der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Ge-fahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, soferndieses nach dem bürgerlichen Rechte der Fall seyn würde.
Art. 346.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßigbeschaffen ist, oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfor-dernissen entspricht (Art. 335).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungenoder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist.
Art. 347.
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohneVerzug nach der Ablieferung, soweit dieses nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts-gänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen und, wenn sich dieselbe nicht als ver-tragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon An-zeige zu machen.
Versäumt er dieses, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nichtum Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigemGeschäftsgänge nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach derEntdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängelals genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oderProbe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendetenWaare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßigerPrüfung nicht erkennbar waren.