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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 348.

Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet,so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.

Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zu-stand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist ingleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer dieAnzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande.

Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgerichtoder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.

Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder HU Protokoll zuerstatten.

Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, sokann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343verkaufen lassen.

Art. 349.

Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waarekann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ab-lauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.

Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monatennach der Ablieferung an den Käufer.

Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortigeAbsendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ab-lieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, sobleiben die Einreden bestehen.

An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelneArten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts ge-ändert.

Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist ver-tragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.

Art. 350.

Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer imFalle eines Betruges nicht geltend gemacht werden.

Art. 351.

Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmtist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens undWägend, der Käufer die Kosten der Abnahme.