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Art. 352.
Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt dasGewicht der Verpackung (Tara-Gewicht ) in Abzug, wenn nicht durch besondereAbrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes be-stimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Tara-Gewicht nach einem bestimmtenAnsätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichenob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder alsVergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refactie) gefordert werdenkann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabezu beurtheilen.
Art. 353.
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis be-stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis/, welcher zur Zeit und andem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplätze nachden dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einersolchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der mittlere Preiszu verstehen, welcher sich aus der Begleichung der zur Zeit und am Orte der Er-füllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 354.
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und dieWaare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl,/ob er die Er- '- 7?füllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder >Lwb er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen desArt. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ober von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hatder Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteterErfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung fordern, oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nichtgeschlossen wäre.
Art. 356.
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel stattder Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage ^abgehen, so muß er dieses dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenndie Natur des Geschäfts dieses zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zurNachholung des Versäumten gewähren.