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Art. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer fest bestimmten Zeit oder binneneiner fest bestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zurAnwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäßArt. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige,welcher auf der Erfüllung bestehen will, dieses unverzüglich nach Ablauf der Zeitoder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dieses, so kann erspäter nicht auf der Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufersverkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen-Preis hat,den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Einspäterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vor-gängige Androhung ist nicht erforderlich; dagegen hat der Verkäufer auch in diesemFalle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung for-dert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen-Preis hat, der Be-trag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischendem Kaufpreise und dem Markt- und Börsen-Preise zur Zeit und am Orte dergeschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höherenSchaden geltend zu machen.
Art. 358.
In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug desanderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) fest-stellen zu lassen.
Art. 359.
Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen,insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oderaus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung desVertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontra-henten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nichterfüllten Theiles des Vertrages erfolgen.
Dritter Titel.
Von dem Kommissions - Geschäft.
Art. 360.
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rech-nung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt.