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Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird erallein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten ent-stehen daraus keine Rechte und Pflichten.
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinenNamen abgeschlossen werden soll, so ist dieses keine kaufmännische Kommission, sondernein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfte.
Art. 361.
Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmannes im Interesse des Kommittenten gemäß dem Auftrage auszuführen; erhat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofortnach der Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet,dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zuleisten, was er aus dem Geschäfte zu fordern hat.
Art. 362.
Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist erdem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nichtgehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.
Art. 363.
Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß erdem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daßein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vor-nahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.
Art. 364.
Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, sokann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurück-weisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zurDeckung des Unterschiedes erbietet.
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehenzurückweisen will, muß dieses ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigen-falls die Ueberschreitung des Auftrages als genehmigt gilt.
Art. 365.
Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ab-lieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustandebefindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schifferwahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne VerzugNachricht geben.
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