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Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden verant-wortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen und, wenn dasGut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung derBestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes bewirken.
Art. 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be-fürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten ein-zuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kannder Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkaufdes Gutes veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchender Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zuverfügen unterläßt.
Art. 367.
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Kommissionär, während erAufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlustoder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalteines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nurdann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherungerhalten hat.
Art. 368.
Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Kommissionär abgeschlossen hat,kaun de» Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn "sie nicht abgetreten sind, imVerhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläu-bigern als Forderungen des Kommittenten.
Art. 369.
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem DrittenVorschüsse maHt oder Kredit giebt, thut dieses auf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditirendes Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung desKommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommit-tenten, welcher dieses nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die