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Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß bei dem Verkaufe gegen Laar derPreis ein geringerer gewesen seyn würde, so hat er nur diesen Preis und, wennderselbe geringer ist als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art.363 zu vergüten.
Art. 370.
Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllungder Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dieses von ihm übernommen oderam Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommit-tenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und per-sönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlichgefordert werden kann.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einerVergütung (äsl ersäere - Provision) berechtigt.
Art. 371.
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser anbaaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder nützlichaufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lager-räume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute.
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Aus-führung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind,kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Rechtauf die Auslieferungs-Provision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist.
Art. 372.
Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sieihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem Letzteren alleinzu Statten.
Dieses gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär ver-kauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn derPreis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preisnicht erreicht.
Art. 373.
Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenner den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zuindossiren.
Art. 374.
Der Kommissionär hat an dem Kommissions - Gute, sofern er dasselbe noch in
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