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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
99
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Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kauf-mann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissions -Geschäften besteht,ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebersschließt.

Vierter Titel.

Von dem Speditions-Geschäfte.

Art. 379.

Spediteur ist derjenige, welcher gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremdeRechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.

Art. 380.

Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigungder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Empfangnahme und Ausbe-wahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischen-Speditenre und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versen-dung der Güter entsteht.

Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.

Art. 381.

Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, waser an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendigoder nützlich aufgewendet hat (Art. 371).

Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schifferbedungene Fracht zu berechnen.

Art. 382.

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kostenund Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vor-schüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsamhat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen.

Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-Masse des Eigenthümers geltend machen.

Bedient sich der Spediteur eines Zwischen-Spediteurs, so hat der Letztere zu-gleich die seinem Vormaun zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht,auszuüben.

Soweit der Vormaun wegen seiner Forderung durch Nachnahme von demNachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes vonRechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung