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und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der Letztere von demZwischen-Spediteur befriedigt ist.
Art. 383.
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer,jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt,kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.
Art. 384.
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätzeder Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegen-stehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischen-Spediteure undFrachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wennvereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten ge-fordert werden könne.
Art. 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Trans-port der Güter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte undPflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision unddie bei Speditions-Geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Art. 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Ver-minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren nacheinem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mitdem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt seyn müssen; inAnsehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferungmit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschä-digung oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die Anzeigevon diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandtworden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder derVeruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Art. 387.
Im klebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieserTitel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels