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Art. 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an denEmpfänger einer zoll- oder steneramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer -
in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet demFrachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Stra-fen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Be-gleitpapiere treffen.
Art. 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirkensoll, im Frachtvertrags nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er dieReise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauchnicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Fristanzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse odersonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung desHindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, mußaber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen derKosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der An-sprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber dieHöhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelungdas richterliche Ermessen.
Art. 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-schädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstandenist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhereGewalt (vis raasor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlichdurch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen oder durchäußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nurdann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist.
Art. 396.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer fürVerlust oder Beschädigung des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berech-nung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchenGut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte,