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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge desVerlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthedes Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen,welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferunggehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge derBeschädigung erspart sind.

Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens dergemeine Werth des Gutes zu Grunde zu legen.

Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, sohat er den vollen Schaden zu ersetzen.

Art. 397.

Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der be-dungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß erdie Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nichthabe abwenden können.

Art. 398.

Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder derVerlust der Fracht oder sonst eine Konventional - Strafe bedungen, so kann imZweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens ge-fordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist.

Art. 399.

Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt einesordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänz-liche oder theilweise Einbehaltung der Fracht oder die Konventional-Strafe wegenverspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sey denn, daß sichaus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt.

Art. 400.

Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren ersich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient.

Art. 401.

Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des vonihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, sohaftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.

Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch,daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag