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Gutes entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige fest-stellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Han-delsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zuerstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut ineinem öffentlichen Lagerhause oder Lei einem Dritten niedergelegt und daß es ganzoder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigenForderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügungdes Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gutes wird die Gegen-partei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört.
Art. 408.
Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruchgegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlichnicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nachBezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung desVerlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht wor-den ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während derZeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen denSpediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes(Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Art. 409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten For-derungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder undanderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgute. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ab-lieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ab-lieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch bei dem Enrpfänger oder beieinem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt.
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Gutes oder eines Theils des-selben veranlassen (Art. 407).
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-Masse des Eigenthümers.
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