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Art. 410.
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte beider Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die ausdem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen undderen Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist,überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht.
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs aufden nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letz-ten Frachtführers.
Art. 411.
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten,welche durch die Versendung oder durch den Transport des Gutes entstanden sind,das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmt-lich den Vorrang vor dem Pfandrechte des Kommissionärs und vor dem Pfandrechtedes Spediteurs für Borschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früherentstandene dem später entstandenen vor.
Art. 412.
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrechtnicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er,sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen dieVormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.
Art. 413.
Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letzteredem ersteren einen Ladeschein ausstellt.
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aus-händigung des Gutes verpflichtet.
Art. 414.
Der Ladeschein enthält:
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merk-zeichen ;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert