Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
107
Einzelbild herunterladen
 

107

werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladescheinlediglich an Ordre gestellt ist;

5) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;

7) den Ort und Tag der Ausstellung.

Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet seyn.

Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unter-zeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheines auszuhändigen.

Art. 415.

Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführerund dem Empfänger des Gutes; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungendes Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofernnicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.

Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben dieBestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Art. 416.

Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren An-weisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Gutes an einenanderen als den durch den Ladeschein legitimsten Empfänger nur dann Folge leisten,wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung ent-gegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheines für das Gut verpflichtet.

Art. 417.

Zu dem Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, / an welchen das Gutnach dem Ladescheine abgeliefert werden soll, oder^-auf welchen der Ladeschein,wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist.

Art. 418.

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe desLadescheines, auf welchem die Ablieferung des Gutes zu bescheinigen ist, verpflichtet.

Art. 419.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten desFrachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein aus-gestellt ist.

Art. 420.

Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf dieAusführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Trans-port von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen über-