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nimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solchesGeschäft zur Anwendung.
Art. 421.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Fracht-geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transhort-Anstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondereGesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist.
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Ab-schnittes zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Bon dem Frachtgeschäfte -er Eisenbahnen insbesondere
Art. 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Güter-Transporteröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihreBahnstrecke nicht verweigern, insofern:
1) die Güter, au sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglementsund, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach denEinrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sicheignen,
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auslieferung der Güter und diesonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transport - Bedingungen sich den all-gemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft,
3) die regelmäßigen Transport-Mittel der Bahn zur Ausführung des Trans-portes genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zu dem Transporte eheranzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andernohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport-Verhältnissen oderim öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen denAnspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Art. 423.
Die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendungder in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen überdie Verpflichtung des Frachtführers zu dem Schadensersätze, sey es in Bezug aufden Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die