Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
109
Einzelbild herunterladen
 

109

Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch be-sondere Uebereinlunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweitsolches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keinerechtliche Wirkung.

Art. 424.

Es kann bedungen werden:

1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender inunbedeckten Wagen transportirt werden:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welche aus der mit dieserTransport-Art verbundenen Gefahr entstanden ist,

2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackungzu dem Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte er-fordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt odermit mangelhafter Verpackung ausgegeben sind:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit demMangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit derVerpackung verbundenen Gefahr entstanden ist,

3) in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach Vereinbarungmit dem Absender von diesem besorgt wird:

daß für den Schaden nicht gehastet werde, der aus der mit demAufladen und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Ge-fahr entstanden ist,

4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichenBeschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil-weisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb,außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahrentstanden ist,

5) in Ansehung lebender Thiere:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit demTransporte dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahrentstanden ist,

6) in Ansehung begleiteter Güter,

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahrentstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt