Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

111

als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betragund in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normal-Satz,welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines Theiles derselben bestehen kann,nicht übersteigen soll.

Im Falle einer Löslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrerLeute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normal-Satz oder den ange-gebenen Werth des Gutes nicht geltend gemacht werden.

Art. 428.

Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Gutes undBezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegenBeschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbarwaren und erst später entdeckt worden sind (Art. 408 Abs. 2), erlischt, wenn derAnspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisen-bahnverwaltung angemeldet worden ist.

Die Frist darf nicht kürzer als Vier Wochen seyn.

Art. 429.

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nachwelchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zubewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welchedas Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, nach Maßgabe des Art. 401als Frachtführer für den ganzen Transport hasten, sondern daß nur die erste Bahnund diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat,dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rück-griffes der Eisenbahnen gegeneinander; daß dagegen eine der übrigen, in derMitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommenwerden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sichereignet hat.

Art. 430.

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport über-nimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch aneiner der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kannbedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Fracht-führer nicht für den ganzen Transport bis zum Orte der Ablieferung, sondern nurfür den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahnenden soll; ist dieses bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nurdie Verpflichtungen des Spediteurs ein.

15