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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 431.

Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einemander Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt,ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Trans-port als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Bahnist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich.

Fünftes Auch.

Vom Seehandel.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 432.

Für die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen dasRecht, die Laudesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffs-Register zu führen.

Das Schiffs-Register ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der ge-wöhnlichen Dienststuuden einem Jeden gestattet.

Art. 433.

Die Eintragung in das Schiffs-Register darf erst geschehen, nachdem das Recht,die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist.

Vor der Eintragung in das Schiffs-Register darf das Recht, die Landesflaggezu führen, nicht ausgeübt werden.

Art. 434.

Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht einesSchiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist.

Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffs-Register zu führen haben.

Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in dasSchiffs-Register für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufigdurch eine Konsulats-Urkunde ersetzt werden kann.

Art. 435.

Die Eintragung in das Schiffs-Register muß enthalten:

1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen,begründen;

2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seinerEigenthumsverhältniffe erforderlich sind;

3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werdensoll (Heimaths-Hafen, Register-Hafen).