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Ueber die Eintragung wird eine mit dem Inhalte derselben übereinstimmendeUrkunde (Certifikat) ausgefertigt.
Art. 436.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnetsind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffs-Register eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden.
Im Falle das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen,verliert, ist das Schiff in dem Schiffs-Register zu löschen und das ertheilte Certifikatzurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefertwerden könne.
Art. 437.
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welchen die Thatsachen an-zuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlichmachen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oderder Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432—437auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden.
Art. 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheiles am Schiffe (Schiffs-Part) kann znm Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichenRechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten getroffeneVereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber über-gehen soll.
Art. 440.
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Partkann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkundeüber die Veräußerung ertheilt werde.
Art. 441.
Wird ein Schiff oder eine Schiffs-Part veräußert, während das Schiffauf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Beräußerer unddem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß demErwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre, oder der Verlust derselben zurLast falle.
Art. 442.
Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Part wird in denpersönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.
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