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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 443.

Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu dembleibenden Gebrauche des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind.

Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote.

Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffs-Inventar eingetragensind, als Zubehör des Schiffs angesehen.

Art. 444.

Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff:

1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nichtmöglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerk-stelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführenwäre, gebracht werden kann;

2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für denUnterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertelseines früheren Werthes.

Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt alsder frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reisegehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor esseeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabthaben würde.

Art. 445.

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaftsowie alle übrige auf dem Schiffe angestellte Personen.

Art. 446.

Ein zum Abgehen fertiges (segelsertiges) Schiff kann wegen Schulden nichtmit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn dieSchulden zum Behufe der anzutretenden Reise gemacht worden sind.

Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichenGütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen er-wirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordernbefugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leistenhaben würde.

Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von demZeitpunkte an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist.

Art. 447.

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den nichteuropäischen