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Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nicht-europäischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meeres als mit-begriffen anzusehen.
Art. 448.
Die Bestimmungen des fünften Buches, welche sich auf den Aufenthalt desSchiffs im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesetzen auf alle odereinige Häfen des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden.
Art. 449.
Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften Buches nurinsoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben einAnderes vorgeschrieben ist.
Zweiter Titel
Von dem Rheder und von der Rhederei .
Art. 450.
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt die-nenden Schiffs.
Art. 451.
Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person derSchiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienst-verrichtungen zufügt.
Art. 452.
Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sonderner haftet nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schifferals solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf einebesondere Vollmacht, geschlossen hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige odermangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages ge-gründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienst-obliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nicht-erfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung von einerPerson der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffs-Besatzunggegründet wird.
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikelnicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Ver-schulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat.