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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 453.

Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörendenPersonen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen nicht nur mit Schiff und Fracht,sondern zugleich persönlich.

Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendungder Reise verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444)und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder,sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus demletzten Reiseabschnitte nicht persönlich.

Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuletztLadung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkte, in welchem mitdem Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafenwird als Ladungs- oder Löschungs-Hafen im Sinne dieser Vorschrift nicht an-gesehen.

Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahltenHandgelder und Vorschüsse zurückzufordern.

Art. 454.

Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mitSchiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt.

Art. 455.

Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied,ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte desHeimathshafens (Art. 435) belangt werden.

Art. 456.

Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zumErwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so bestehteine Rhederei.

Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch dieBestimmungen über die Rhederei nicht berührt.

Art. 457.

Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst