nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Bereinbarnngnicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur An-wendung.
Art. 458.
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrhedermaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. DieStimmen werden nach der Größe der Schiffs-Parten gezählt. Die Stimmen-mehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen,welche für deo Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzenSchiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welcheeine Abänderung des Rhederei-Vertrages bezwecken, oder welche den Bestimmungendes Rhederei-Vertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
Art. 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhederei-Betrieb ein Korrespondent-Rheder (Schiffs-Direktor, Schiffs - Disponent) bestellt werden. Zur Bestellungeines Korrespondent-Rheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist eineinstimmiger Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondent-Rheders kann zu jeder Zeit durch Stimmen-mehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus be-stehenden Verträgen.
Art. 460.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondent-Rheder kraft seiner Be-stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche derGeschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung undVerfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskostenund der Haverei-Gelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe ver-bundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondent - Rheder ist in demselbem Umfange befugt, die Rhedereivor Gericht zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlasten; der Schiffer hat sichnur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der ein-zelnen Mitrheder zu halten.
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiteneinzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffs-Parten zu ver-kaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der