Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung einesMitrheders findet nicht Statt.
Art. 473.
Die Auflösung der Nhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich.
Ist die Auslösung der Nhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen,so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen,wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oderin einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähigoder repqraturunwürdig (Art. 444) condemnirt, so kann der Verkauf desselben,auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vor-stehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrhedererforderlich.
Art. 474.
Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung ein-tritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten.
Ist eine Schiffs-Part veräußert, so haften für die in der Zeit zwischender Veräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten per-sönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs-Part sowohl der Veräußerer alsder Erwerber.
Art. 475.
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruches ohne Unter-schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor-dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nurgegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist.
Art. 476.
Auf die Bereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemein-schaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art.457, 458, 467, der letztere mit der Maßgabe Anwendung, daß er zugleich aufdie Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald dasSchiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471und 473.
Der Korrespondent-Rheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung desSchiffs bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung inBezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespon-dent - Rheders.