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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigenGewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrtist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und dieSchiffsmannschaft entlassen ist.

. Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder,insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelnerMitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nachVerhältniß der Größe ihrer Schiffs - Parten vorläufig vertheilt und ausgezahltwerden.

Art. 470.

Jeder Mitrheder kann seine Schiffs-Part jederzeit und ohne Einwilligung derübrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedochdie Veräußerung einer Schiffs-Part, in Folge welcher das Schiff das Recht, dieLandesflagge zu führen, . verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung allerMitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche. Veräußerung überhauptfür unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. . >

Art. 471. ^

Der Mitrheder, welcher seine Schiffs-Part veräußert hat, wird, so langedie Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon-dent-Rheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch alsMitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Ver-bindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.

Der Erwerber der Schiffs-Part ist jedoch im Verhältniß zu den übrigenMitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als, Mitrheder verpflichtet.

Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsseund eingegangenen Geschäfte gleichwie der Beräußerer gegen sich gelten lassen; dieübrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als , Mitrheder be-gründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffs-Part gegen denErwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren aus Ge-währleistung gegen den Veräußerer.

Art. 472. . ,,

Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf denFortbestand der Rhederei. ^

Wenn ein Mitrheder stirbt, oder in Konkurs geräth, oder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Rhedereinicht zur Folge. ^