Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
119
Einzelbild herunterladen
 

119

Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der dieRhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten.

Art. 466.

Der Korrespondent-Rheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhedereiderselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigungder Verwaltung des Korrespondent-Rheders durch die Mehrheit hindert die Minder-heit nicht, ihr Recht geltend zu machen.

Art. 467.

Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffs-Part zu den Ausgabender Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur desSchiffs, beizutragen.

Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird dasGeld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechts-wegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet.Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffs-Part des säumigenMitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auchwenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbaresInteresse hinsichtlich der Schiffs-Part für die Mitrheder begründet. Im Falleder Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselbenzu ersetzen.

Art. 468.

Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparaturdes Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist,welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder,welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus-führung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs-Part ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebt.

Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, mußdieses den Mitrhedern oder dem Korrespondent-Rheder innerhalb dreier Tagenach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht an-wesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung desBeschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben.

Die aufgegebene Schiffs-Part fällt den übrigen Mitrhedern nach Ver-hältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten zu.

Art. 469.

Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe derSchiffs-Parten.

16