123
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mitdem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
Art. 482.
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften,insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll-Gesetze nicht beobachtet, so hat er dendaraus entstehenden Schaden zn ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daßer Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegs-Kontre-bande seyen.
Art. 483.
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise beider ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit öder andere Ursachen verhindert ist, das Schiffzu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlichaufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnungdes Nheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für dieZwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einenanderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verant-wortlich , als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.
Art. 484.
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf derSchiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen ver-lassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffs-Offizieren oder der übrigenMannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung derLöschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nichtsicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr, oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß derSchiffer an Bord seyn, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesen-heit rechtfertigt.
Art. 485.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-Offizieren einenSchiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßtenBeschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregelnverantwortlich.
Art. 486.
Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede