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Reise alle erhebliche Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder desBallastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann undim Falle der Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner ^
Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt.
Art. 487.
Bon Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen:die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen;die ermittelte Breite und Länge;der Wafferstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Journal einzutragen:die durch das Loth ermittelte Waffertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs;die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, welche dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung
derselben.
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und. die ver-hängten Disziplinar-Strafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbe-Fälle sindin das Journal einzutragen.
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen.
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unter-schreiben.
Art. 488.
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdäch-tig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verkla-rung erforderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist,in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andereBeweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die ?
Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte desJournals ein größeres oder geringeres Maß der Beweiskraft beizulegen sey.
Art. 489.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten-fahrer und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sey. .