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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
128
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Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schif-fers die verstehenden Artikel maßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nichtbeschränkt hat.

Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, denBegebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängiggewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und inallen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oderwenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außer-gewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaß-regeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten.

Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mitden ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Nheders bestreiten kann, darf er nurim Falle der Nothwendigkeit schreiten.

Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anderssich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von ent-behrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen,so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem ge-ringsten Nachtheil verbunden ist.

Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem,so oft es verlangt wird, Rechnung legen.

Art. 504.

Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zu-gleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.

Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maß-regeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Ver-treter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und,insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Er-messen zu Verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorge«, daß die Ladungs-betheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleu-nigst in Kenntniß gesetzt werden.

Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Laduug ganz oder zumTheil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohendenVerderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufenoder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zuverbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamiren oder,