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wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangungaußergerichtlich und gerichtlich zu betreiben.
Art. 505.
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch eiuenZufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen.Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen odernach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und denmöglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
Im Falle der Auslösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschriften desArt. 634 zu verfahren.
Art. 506.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließenist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzuermächtigenden Vollmacht befugt.
Art. 507.
Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladungoder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nurdann befugt, wenn und insoweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise noth-wendig ist.
Art. 508.
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schifferdemselben durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zuergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist.
Art. 509.
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Ver-bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oderVerwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfnisse auf anderem Wege nichtabhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältniß-mäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffund der Fracht verbodmen (Art. 681 Abs. 2).
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sey denn, daßdie Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folgehaben würde.
Art. 510.
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch
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