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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein fürRechnung des Rheders abgeschlossenes Kredit-Geschäft (Art. 497 und 757 Ziffer 7)angesehen.

Art. 511.

In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507509 von den: Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften desArt. 497 zur Anwendung.

Art. 512.

Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art.495, 496, 497, 499, 504, 507509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er derin den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht.

Art. 513.

Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer derFracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleich-viel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnungbringen.

Art. 514.

Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keineGüter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rhederdie höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be-dungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislichhöheren Schaden geltend zu machen.

Art. 515.

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit vondem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche.

Art. 516.

Erfolgt die Entlassuug, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil erseiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer ein-schließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.

Art. 517.

Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassenwird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein-fuhr- oder Ausfuhr-Verbotes oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung be-treffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleich-falls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vor-theile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit an-