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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
131
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gestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reiseübernommen hat.

Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schifferaußerdem nach seiner Wahl entweder aus freie Zurückbeförderung nach dem Hafen,wo er geheuert worden ist, oder aus eine entsprechende Vergütung Anspruch.

Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches ein Anspruch auf freieZurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt währendder Reise.

Art. 518.

Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderenals den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem erdie Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer dem-jenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Ent-schädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassungin einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedocherhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reisezu Ende geführt hätte.

Art. 519.

War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganzeReise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516518 die verdiente Heuermit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienstesowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung derim Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnitt-liche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschungs-Zeit unter Berück-sichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuerfür die zwei oder vier Monate berechnet.

Art. 520.

Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war derSchiffer für die Aus- und Rück-Reise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hatder Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuertworden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahlauf eine entsprechende Vergütung.

Art. 521.

Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobalder eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in denHeimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschungerfolgt ist.