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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
132
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Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zweioder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigungin einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hatin einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zugewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die kaufende Reise zubeendigen.

Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so mußder Schiffer das Schiff zurückführen.

Art. 522.

Die Schiffs-Part, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigenRhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, mußim Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegenAuszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerthes übernom-men werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davonGebrauch zu machen, ohne Grund verzögert.

Art. 523.

Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, soträgt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:

1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in demHeimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, biszur Beendigung der Rückreise;

2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem dergenannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit Beendigungder Rückreise;

3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zumAblaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs.

Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung(Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.

Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach An-tritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zu-rückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen wer-den mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdiesauf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Beloh-nung Anspruch.

Art. 524.

Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis