zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zuentrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch dieBeerdigungskosten zu tragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rhe-der überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmendeBelohnung zu zahlen.
Art. 525.
Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vor-schrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art. 526.
Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für dieVerklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzu-nehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch aufFortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für dieseHeuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem behält derSchiffer, jedoch nur nach Maßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbe-förderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.
Art. 527.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuweisendeQualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt.
Vierter Titel.
Von der Schiffsmannschaft.
Art. 528.
Zur „Schiffsmannschaft" werden auch die Schiffs-Qffiziere mit Ausschluß desSchiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann" auch jeder Schiffs-Offiziermit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.
Art. 529.
Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertra-ges sind in die Musterrolle aufzunehmen.
Art. 530.
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, sogelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt derMusterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesonderekann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffs-leuten seines Ranges gebührt.