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Art. 531.
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs-dienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der An-musterung.
Bon demselben Zeitpunkte an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede,die Heuer zu zahlen.
Art. 532.
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritte oder der Fort-setzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflichtzwangsweise anhalten lassen.
Art. 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An-ordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit allefür Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten.
Er ist der Disziplinar - Gewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Be-stimmungen über die Disziplinar - Gewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzenvorbehalten.
Art. 534.
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bordbringen. Für die' gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter mußer die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güterbedungene Fracht erstatten, unbeschadet der -Verpflichtung zum Ersatz eines erweis-lich höheren Schadens.
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn diesel-ben Schiff oder Ladung gefährden.
Die Landesgesetze, welche die Nebertretung des Verbotes mit noch anderenNachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt.
Art. 535.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzu-wirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.
Art. 536.
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffenist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diesefrüher erfolgt.
Ob und inwieweit vor dem Antritte und während der Reise Vorschußzahlun-gen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und inderen Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens.