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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 537. ,

Der Schiffsmann darf den Schiffer vov- einem fremden Gerichte nicht belan-gen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den darausentstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin ver-dienten Heuer verlustig.

Er i kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidungdes Landes-Konsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehenberufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deut-schen Stäates nachsuchen.

Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vor-behaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständi-gen Behörde geltend zu machen.

Art. 538.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich et-waiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben,wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.

Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freieZurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, undauf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent-sprechende Vergütung.

Art. 539.

Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eineZwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seitdem Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff ineinem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei derEntlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eineweitere Vergütung zu zahlen.

Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist.

Art. 540.

Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann füreine längere Zeit sich verheuert hat.

. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung,daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch be-schlossen werden möchten, fortzusetzen sey, wird als eine Verheuerung auf längereZeit nicht angesehen.

' ' Art. 541.

In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts

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